Totholzentfernung nach 3.1.5 ZTV
oder Kronenpflege nach 3.1.6 ZTV
ZTV 3.1.5 Totholzbeseitigung
Bei der Totholzbeseitigung werden abgestorbene, sowie gebrochene Äste entfernt. Auf Wundbehandlungsstoffe ist zu verzichten.
ZTV 3.1.6 Kronenpflege
Bei der Kronenpflege werden tote, absterbende und sich reibende Äste abgeschnitten. Fehlentwicklungen in der Krone ( Zwiesel (Baumgabelungen), Reiteration (Wiederholungen)) sollen verhindert werden. Auf die Einhaltung des Lichtraumprofils bei Straßenbäumen ist zu achten.
3.1.9.3 Kroneneinkürzung
Die gesamte Krone ist in ihrer Höhe und ihrer seitlichen Ausdehnung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und des Baumumfeldes einzukürzen. Der Umfang der Einkürzung ist insbesondere abhängig von Baumart und Habitus und soll höchstens 20% betragen. Die verbleibende Krone soll einen möglichst arttypischen Habitus behalten bzw. wieder entwickeln können.
3.2.1 Kronensicherung
Kronensicherungen können im begründeten Einzelfall – wenn eine Bruchgefahr erkennbar ist – eingebaut werden.
Es ist unter Abwägung des Umfangs eventuell erforderlicher Schnittmaßnahmen, den damit verbundenen Verletzungen und der zu erwartenden Reaktion des Baumes sowie unter Beachtung der Aufwendungen für die Kronensicherungsmaßnahmen und für die voraussichtliche Nachsorge zu prüfen, ob dieses Ziel besser durch Schnittmaßnahmen in der Krone oder durch den Einbau von Kronensicherungen oder durch die Kombination dieser Maßnahmen erreicht werden kann.
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